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§8 Ältestenrat
Zur Schlichtung von
Streitfragen und zur
ständigen Beratung des
Vorstandes ist ein
Ältestenrat zu bilden.
Dieser besteht aus: a) dem Vorsitzenden des
Vereins b) dem Jugendwart c) dem Geschäftsführer d) mindestens 4,
höchstens 6 Mitgliedern, die
von der
Mitgliederversammlung alle 2
Jahre zu wählen sind
Anträge an den Ältestenrat
kann jedes Mitglied über den
Vorsitzenden stellen, das
glaubt, daß seine Interessen
nicht genügend gewürdigt
worden sind. Der Ältestenrat
faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Er ist
beschlussfähig, wenn von den
6 Mitgliedern, die nicht dem
Vorstand angehören,
mindestens 4 anwesend sind.
Einladung erfolgt
schriftlich der in den
Verein eintreten. durch den
Vereinsvorsitzenden. Die
Beschlüsse erfordern
Zweidrittelmehrheit. Sie
sind dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen.
Glaubt der Vorstand, dass er
der Stellungnahme des
Ältestenrates nicht
entsprechen kann, dann muss
der Vorgang der
Mitgliederversammlung zur
Entscheidung mit einfacher
Mehrheit vorgelegt werden.
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus :
1. dem 1.
Vorsitzenden
2. dem 2.
Vorsitzenden
3. dem
Geschäftsführer
4. dem Jugendwart 5. dem
Eissportwart
6. dem Rollsportwart
7. dem Fachwart Speedskating
8.dem Fachwart Roller
Derby 9. dem
Pressewart
Ein Vorstandsmitglied kann
nicht gleichzeitig mehrere
Ämter im Vorstand ausüben.
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit
für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Bei Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes
bestimmt der übrige Vorstand
einen vorläufigen Vertreter,
der bis zur nächsten
Mitgliederversammlung tätig
bleibt. Vorstand gem. §26
BGB sind der 1. Vorsitzende,
sein Stellvertreter und der
Geschäftsführer. In den
Vorstand kann nur gewählt
werden, wer Mitglied ist
oder die Mitgliedschaft
beantragt hat.
§10 Buchprüfer
Für die Dauer eines Jahres
werden zwei Buchprüfer
gewählt. Ihre Aufgabe ist
es, die formelle und
materielle Richtigkeit der
Kassenführung zu prüfen,
darüber der
Mitgliederversammlung einen
schriftlichen Bericht zu
geben und ggf. die
Entlastung der
Kassenverwaltung zu
beantragen.
§11 Ehrenmitgliedschaft,
Ehrenabzeichen
Auf Vorschlag des Vorstandes
kann die
Mitgliederversammlung als
Ehrenmitglied ernennen, wer
sich um den Verein oder um
den Sport besonders verdient
gemacht hat. Ebenso können
Ehrenvereinsabzeichen
gegeben werden. Die
Ehrenmitgliedschaft ist
beitragsfrei.
§12 Ordentliche
Mitgliederversammlung (
Stimmrecht )
In jedem Jahr muss vom
Vorstand zu einer
ordentlichen
Mitgliederversammlung
schriftlich, mindestens 14
Tage vorher, jedes
Vereinsmitglied eingeladen
werden. In der ordentlichen
Mitgliederversammlung muss
ein Bericht über die
Tätigkeit des Vereins
gegeben werden und sein
finanzieller Stand
klargelegt werden. Die
Buchprüfer erstatten ihren
Bericht. Die
Mitgliederversammlung
entlastet auf Antrag eines
Mitgliedes des Ältestenrates
den Vorstand und die
Kassenführung.
Satzungsänderungen sind zu
prüfen und ggf. zu
beschließen. Neuwahlen,
sofern erforderlich, sind
vorzunehmen. Der
Haushaltsvoranschlag ist
vorzulegen und zu
genehmigen. Unter
„Verschiedenes“ kann jedes
Mitglied Anträge vorlegen.
Über die
Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift zu
führen, wobei Beschlüsse wörtlich genau festgelegt
werden müssen. Die
Beschlussfassung erfolgt mit
einfacher Mehrheit,
ausgenommen Beschlüsse gemäß
§14. Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn
mindestens 10 Prozent der
stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Jedes
Mitglied, das seiner
Beitragspflicht genügt hat,
besitzt eine Stimme; für die
Jugendlichen unter 18 Jahren
deren gesetzlicher Vertreter
als beitragsfreies
Betreuungsmitglied. Sind
mehrere Kinder aus einer
Familie Mitglied, so hat der
gesetzliche Vertreter
trotzdem nur eine Stimme.
Sind beide Elternteile
Mitglied, so haben sie,
unabhängig davon ob sie
minderjährige Kinder haben,
nur je eine Stimme. Ist die
ordentliche
Mitgliederversammlung
beschlussunfähig, so muss
innerhalb von 6 Wochen
erneut eingeladen werden.
Diese zweite ordentliche
Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen
beschlussfähig.
§13 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Zur Behandlung wichtiger
Angelegenheiten kann der
Vorstand jederzeit eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung
einberufen. Wenn ein Viertel
der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich und
mit Begründung die
Einberufung einer
außerordentlichen
Mitgliederversammlung
beantragt, hat der Vorstand
diesem Verlangen innerhalb
von 6 Wochen zu entsprechen.
Die Einladung erfolgt
schriftlich und mit
mindestens 14-tägiger Frist
§14 Satzungsänderungen
Für Beschlüsse dieser Art
ist eine Mehrheit von ¾ der
in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
§15 Auslegung der Satzung
Bei
Meinungsverschiedenheiten
über Anwendung und Auslegung
der Satzung gilt die
Auffassung des
Ältestenrates.
Essen, den 28. Januar 2006
§2 geändert in der
Mitgliederversammlung vom
21. Mai 1987 §9 geändert in der
Mitgliederversammlung vom
27. April 1989 §7 und §9 geändert in der
Mitgliederversammlung vom
16. März 1993 §4 geändert in der
Mitgliederversammlung vom
21.März 1996
§9.7 geändert in der
Mitgliederversammlung vom
28.Januar 2006 §9.8 geändert in der
Mitgliederversammlung vom
20.Februar 2010 |