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Satzung
 

Roll- und Eissport-Verein Gruga e.V.
( gegründet 1965 )
 

 

§1 Name, Sitz
 

Der Roll- und Eissport Verein Gruga e.V. hat seinen Sitz in Essen.
Die Abkürzung lautet „ REV Gruga, Essen “
 

 

§2 Zweck
 

Die Aufgabe des Vereins ist es, den Roll- und Eissport zu pflegen und zu fördern. Wichtigste Verpflichtung ist die Ausbildung und Förderung der Kinder und Jugendlichen. Die Amateurbestimmungen und sonstigen Regeln der übergeordneten Verbände sind dabei zu beachten. Der Roll- und Eissportverein Gruga e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den Essener Sportbund .
 

 

§3 Gerichtliche Eintragung
 

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er soll den Fachverbänden und Vereinigungen angehören, die berufen und geeignet sind, seine Arbeit zu unterstützen.
 

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Durch den Antrag erkennt der Antragsteller die Satzungen des Vereins an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei minderjährigen aktiven Mitgliedern wird zusätzlich für die Nutzung der Club eigenen Anlagen ein Familienbeitrag erhoben, das heißt es können wahlweise Eltern und Geschwister als passive Mitglieder aufgenommen werden
 

 

§5 Austritt
 

Der Austritt ist durch Einschreibebrief zu erklären und zwar mindestens 6 Wochen vorher zum 30. Juni oder 31. Dezember.
 

 

§6 Ausschluss
 

Bei schwerwiegenden Gründen kann der Vorstand einstimmig den Ausschluss eines Mitgliedes verfügen. Einspruch erfolgt an die Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
 

 

§7 Aufnahmegebühren, Beiträge
 

Höhe und Zahlungsweise legt die ordentliche Mitgliederversammlung fest. Besondere Umstände  ( Studium, Krankheit usw. ) kann der Vorstand auf Antrag durch Ermäßigung, Stundung oder Erlass berücksichtigen. Wer seinen Beitrag nicht bezahlt hat, ist in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und gilt nach Ablauf des Geschäftsjahres als ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung bis zum Ablauf des Geschäftsjahres bleibt hiervon unberührt. Für Eltern mit mehreren Kindern unter 18 Jahren besteht auf Antrag ab dem 3. Kind Beitragsfreiheit. Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich über Lastschriftverfahren.
 


 

§8 Ältestenrat
 

Zur Schlichtung von Streitfragen und zur ständigen Beratung des Vorstandes ist ein Ältestenrat zu bilden. Dieser besteht aus:
a)      dem Vorsitzenden des Vereins
b)      dem Jugendwart
c)      dem Geschäftsführer
d)      mindestens 4, höchstens 6 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre zu wählen sind
 

Anträge an den Ältestenrat kann jedes Mitglied über den Vorsitzenden stellen, das glaubt, daß seine Interessen nicht genügend gewürdigt worden sind. Der Ältestenrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn von den 6 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, mindestens 4 anwesend sind. Einladung erfolgt schriftlich der in den Verein eintreten. durch den Vereinsvorsitzenden. Die Beschlüsse erfordern Zweidrittelmehrheit. Sie sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Glaubt der Vorstand, dass er der Stellungnahme des Ältestenrates nicht entsprechen kann, dann muss der Vorgang der Mitgliederversammlung zur Entscheidung mit einfacher Mehrheit vorgelegt werden.
 

 

§9 Vorstand
 

Der Vorstand besteht aus :
1. dem 1. Vorsitzenden                      2. dem 2. Vorsitzenden                               
3. dem Geschäftsführer                     4. dem Jugendwart
5. dem Eissportwart                           6. dem Rollsportwart
7. dem Fachwart Speedskating          8.dem Fachwart Roller Derby           9. dem Pressewart
 

Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig mehrere Ämter im Vorstand ausüben. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der übrige Vorstand einen vorläufigen Vertreter, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung tätig bleibt. Vorstand gem. §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer Mitglied ist oder die Mitgliedschaft beantragt hat.
 

 

§10 Buchprüfer
 

Für die Dauer eines Jahres werden zwei Buchprüfer gewählt. Ihre Aufgabe ist es, die formelle und materielle Richtigkeit der Kassenführung zu prüfen, darüber der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu geben und ggf. die Entlastung der Kassenverwaltung zu beantragen.
 

 

§11 Ehrenmitgliedschaft, Ehrenabzeichen
 

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung als Ehrenmitglied ernennen, wer sich um den Verein oder um den Sport besonders verdient gemacht hat. Ebenso können Ehrenvereinsabzeichen gegeben werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
 

 

§12 Ordentliche Mitgliederversammlung ( Stimmrecht )
 

In jedem Jahr muss vom Vorstand zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich, mindestens 14 Tage vorher, jedes Vereinsmitglied eingeladen werden. In der ordentlichen Mitgliederversammlung muss ein Bericht über die Tätigkeit des Vereins gegeben werden und sein finanzieller Stand klargelegt werden. Die Buchprüfer erstatten ihren Bericht. Die Mitgliederversammlung entlastet auf Antrag eines Mitgliedes des Ältestenrates den Vorstand und die Kassenführung. Satzungsänderungen sind zu prüfen und ggf. zu beschließen. Neuwahlen, sofern erforderlich, sind vorzunehmen. Der Haushaltsvoranschlag ist vorzulegen und zu genehmigen. Unter „Verschiedenes“ kann jedes Mitglied Anträge vorlegen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, wobei Beschlüsse
wörtlich genau festgelegt werden müssen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, ausgenommen Beschlüsse gemäß §14. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied, das seiner Beitragspflicht genügt hat, besitzt eine Stimme; für die Jugendlichen unter 18 Jahren deren gesetzlicher Vertreter als beitragsfreies Betreuungsmitglied. Sind mehrere Kinder aus einer Familie Mitglied, so hat der gesetzliche Vertreter trotzdem nur eine Stimme. Sind beide Elternteile Mitglied, so haben sie, unabhängig davon ob sie minderjährige Kinder haben, nur je eine Stimme. Ist die ordentliche Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so muss innerhalb von 6 Wochen erneut eingeladen werden. Diese zweite ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
 

 

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 

Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und mit Begründung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragt, hat der Vorstand diesem Verlangen innerhalb von 6 Wochen zu entsprechen. Die Einladung erfolgt schriftlich und mit mindestens 14-tägiger Frist
 

 

§14 Satzungsänderungen
 

Für Beschlüsse dieser Art ist eine Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
 

 

§15 Auslegung der Satzung
 

Bei Meinungsverschiedenheiten über Anwendung und Auslegung der Satzung gilt die Auffassung des Ältestenrates.
 

Essen, den 28. Januar 2006
 

§2 geändert in der Mitgliederversammlung vom 21. Mai 1987
§9 geändert in der Mitgliederversammlung vom 27. April 1989
§7 und §9 geändert in der Mitgliederversammlung vom 16. März 1993
§4  geändert in der Mitgliederversammlung vom 21.März 1996
§9.7 geändert in der Mitgliederversammlung vom 28.Januar 2006
§9.8  geändert in der Mitgliederversammlung vom 20.Februar 2010

 

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