Satzung
Roll- und Eissport-Verein Gruga e.V.
( gegründet 1965 )
§1 Name, Sitz
Der Roll- und Eissport Verein Gruga e.V.
hat seinen Sitz in Essen.
Die Abkürzung lautet „ REV Gruga, Essen
“
§2 Zweck
Die Aufgabe des Vereins ist es, den
Roll- und Eissport zu pflegen und zu
fördern. Wichtigste Verpflichtung ist
die Ausbildung und Förderung der Kinder
und Jugendlichen. Die
Amateurbestimmungen und sonstigen Regeln
der übergeordneten Verbände sind dabei
zu beachten. Der Roll- und
Eissportverein Gruga e.V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigen
wirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die
Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln der Körperschaft. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins /Körperschaft
oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das vorhandene
Vereinsvermögen der Körperschaft an den
Essener Sportbund der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§3 Gerichtliche Eintragung
Der Verein ist in das Vereinsregister
eingetragen. Er soll den Fachverbänden
und Vereinigungen angehören, die berufen
und geeignet sind, seine Arbeit zu
unterstützen.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu
stellen. Durch den Antrag erkennt der
Antragsteller die Satzungen des Vereins
an. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
Bei minderjährigen aktiven Mitgliedern
wird zusätzlich für die Nutzung der Club
eigenen Anlagen ein Familienbeitrag
erhoben, das heißt es können wahlweise
Eltern und Geschwister als passive
Mitglieder aufgenommen werden
§5 Austritt
Der Austritt ist durch Einschreibebrief
zu erklären und zwar mindestens 6 Wochen
vorher zum 30. Juni oder 31. Dezember.
§6 Ausschluss
Bei schwerwiegenden Gründen kann der
Vorstand einstimmig den Ausschluss eines
Mitgliedes verfügen. Einspruch erfolgt
an die Mitgliederversammlung, die mit
einfacher Mehrheit entscheidet.
§7 Aufnahmegebühren, Beiträge
Höhe und Zahlungsweise legt die
ordentliche Mitgliederversammlung fest.
Besondere Umstände (Studium, Krankheit
usw. ) kann der Vorstand auf Antrag
durch Ermäßigung, Stundung oder Erlass
berücksichtigen. Wer seinen Beitrag
nicht bezahlt hat, ist in der
Mitgliederversammlung nicht
stimmberechtigt und gilt nach Ablauf des
Geschäftsjahres als ausgeschlossen. Die
Verpflichtung zur Beitragszahlung bis
zum Ablauf des Geschäftsjahres bleibt
hiervon unberührt. Für Eltern mit
mehreren Kindern unter 18 Jahren besteht
auf Antrag ab dem 3. Kind
Beitragsfreiheit. Die
Beitragszahlung erfolgt ausschließlich
über Lastschriftverfahren.
§8 Ältestenrat
Zur Schlichtung von Streitfragen und zur
ständigen Beratung des Vorstandes ist
ein Ältestenrat zu
bilden. Dieser besteht aus:
a) dem Vorsitzenden des Vereins
b) dem Jugendwart
c) dem Geschäftsführer
d) mindestens 4, höchstens 6
Mitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung alle 2 Jahre zu
wählen sind Anträge an den Ältestenrat
kann jedes Mitglied über den
Vorsitzenden stellen, das glaubt, dass
seine Interessen nicht genügend
gewürdigt worden sind. Der Ältestenrat
fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn
von den 6 Mitgliedern, die nicht dem
Vorstand
angehören, mindestens 4 anwesend sind.
Einladung zur Tagung des Ältestenrates
erfolgt schriftlich durch den
Vereinsvorsitzenden. Die Beschlüsse
erfordern zur Gültigkeit eine einfache
Mehrheit. Sie sind dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen. Glaubt der
Vorstand, dass er der Stellungnahme des
Ältestenrates nicht entsprechen kann,
dann muss der Vorgang der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung
mit einfacher Mehrheit vorgelegt werden.
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus :
1. dem 1. Vorsitzenden 2. dem 2.
Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer 4. dem Jugendwart
5. dem Eissportwart 6. dem Rollsportwart
7. dem Fachwart Speedskating
8.dem Fachwart Roller Derby
9. dem Pressewart
Ein Vorstandsmitglied kann nicht
gleichzeitig mehrere Ämter im Vorstand
ausüben. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes bestimmt der übrige
Vorstand einen vorläufigen Vertreter,
der bis zur nächsten
Mitglieder-versammlung tätig bleibt.
Vorstand gem. §26 BGB sind der 1.
Vorsitzende, sein Stellvertreter und der
Geschäftsführer. In den Vorstand kann
nur gewählt werden, wer Mitglied ist
oder die Mitgliedschaft beantragt hat.
§10 Buchprüfer
Für die Dauer eines Jahres werden zwei
Buchprüfer gewählt. Ihre Aufgabe ist es,
die formelle und materielle Richtigkeit
der Kassenführung zu prüfen, darüber der
Mitgliederversammlung einen
schriftlichen Bericht zu geben und ggf.
die Entlastung der Kassenverwaltung zu
beantragen.
§11 Ehrenmitgliedschaft, Ehrenabzeichen
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die
Mitgliederversammlung als Ehrenmitglied
ernennen, wer sich um den Verein oder um
den Sport besonders verdient gemacht
hat. Ebenso können Ehrenvereinsabzeichen
gegeben werden. Die Ehrenmitgliedschaft
ist beitragsfrei.
§12 Ordentliche Mitgliederversammlung (
Stimmrecht )
In jedem Jahr muss vom Vorstand zu einer
ordentlichen Mitgliederversammlung
schriftlich, mindestens 14 Tage vorher,
jedes Vereinsmitglied eingeladen werden.
In der ordentlichen
Mitglieder-Versammlung muss ein Bericht
über die Tätigkeit des Vereins gegeben
werden und sein finanzieller Stand
klargelegt werden. Die Buchprüfer
erstatten ihren Bericht. Die
Mitgliederversammlung entlastet auf
Antrag eines Mitgliedes des
Ältestenrates den Vorstand und die
Kassenführung. Satzungsänderungen sind
zu prüfen und ggf. zu beschließen.
Neuwahlen,
sofern erforderlich, sind vorzunehmen.
Der Haushaltsvoranschlag ist vorzulegen
und zu genehmigen. Unter „Verschiedenes“
kann jedes Mitglied Anträge vorlegen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu führen, wobei
Beschlüsse wörtlich genau festgelegt
werden müssen. Die Beschlussfassung
erfolgt mit einfacher Mehrheit,
ausgenommen Beschlüsse gemäß §14. Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens 10
Prozent der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Jedes Mitglied, das
seiner Beitragspflicht genügt hat,
besitzt eine Stimme; für die
Jugendlichen unter 18 Jahren deren
gesetzlicher Vertreter als
beitragsfreies Betreuungsmitglied. Sind
mehrere Kinder aus einer Familie
Mitglied, so hat der gesetzliche
Vertreter trotzdem nur eine Stimme. Sind
beide Elternteile Mitglied, so haben
sie, unabhängig davon ob sie
minderjährige Kinder haben, nur je eine
Stimme. Ist die ordentliche
Mitgliederversammlung beschlussunfähig,
so muss innerhalb von 6 Wochen erneut
eingeladen werden. Diese zweite
ordentliche Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
§13 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten
kann der Vorstand jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Wenn ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
und mit Begründung die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung
beantragt,
hat der Vorstand diesem Verlangen
innerhalb von 6 Wochen zu entsprechen.
Die Einladung erfolgt schriftlich und
mit mindestens 14-tägiger Frist.
§14 Satzungsänderungen
Für Beschlüsse dieser Art ist eine
Mehrheit von ¾ der in der
Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
§15 Auslegung der Satzung
Bei Meinungsverschiedenheiten über
Anwendung und Auslegung der Satzung gilt
die Auffassung des Ältestenrates.
§16 Eissport-Verband-NRW
Der Verein und seine Mitglieder erkennen
die Satzung und Ordnung des
Eissport-Verband-NRW e.V. und seiner
übergeordneten Fachverbände –soweit sie
diese Sportart ausüben- an und
unterwerfen sich deren Gerichtsbarkeit.
Essen, den 08. März 2015
§2 geändert in der Mitgliederversammlung
vom 21. Mai 1987
§9 geändert in der Mitgliederversammlung
vom 27. April 1989
§7 und §9 geändert in der
Mitgliederversammlung vom 16. März 1993
§4 geändert in der Mitgliederversammlung
vom 21.März 1996
§9.7 geändert in der
Mitgliederversammlung vom 28.Januar 2006
§9.8 geändert in der
Mitgliederversammlung vom 20.Februar
2010
§16 neu eingefügt in der
außerordentlichen Mitgliederversammlung
08.August 2012
§2 geändert in der Mitgliederversammlung
vom 08. März 2015
§2 geändert in der Mitgliederversammlung
vom 26. Mai 2019
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